Sicher zu befahrendes Angebot

Reminder: Ein Schutzstreifen ist nicht benutzungspflichtig. Eine Benutzungspflicht wird hier nur über das Rechtsfahrgebot hergeleitet. Die StVO besagt, man müsse „so weit rechts wie möglich“ fahren, ohne das „wie möglich“ zu definieren. Entsprechende Gerichtsurteile füllen diese Grauzone, wodurch man guten Gewissens festhalten kann: einen Meter Abstand zu einer Parkreihe SOLLTE (nicht KANN) man als RadfahrerIn auf alle Fälle halten um der Gefahr durch sich öffnende Türen ausreichend Rechnung zu tragen. Bei dem Minimalschutzstreifen in der Jakoberstraße bedeutet dies – solange die Parkplätze nicht verlegt werden –, dass die markierte Linie in etwa die empfohlene Fahrtlinie darstellt. Meiner Erfahrung nach steigt der Überholabstand (meistens, Ausnahmen bestätigen die Regel), je mehr Abstand man vom Fahrbahnrand hält. Win-Win. Das ist sicher nicht jedermanns Sache und ich rate bestimmt niemanden, der sich damit sehr unwohl/unsicher fühlt, trotzdem so zu fahren. Aber stattdessen zu nah an der Parkreihe vorbei zu fahren ist NICHT die Alternative. Dann lieber auf dem ehemaligen Radweg (das sollte weiterhin erlaubt sein, solange die Markierung nicht entfernt ist) oder eine andere Route suchen.