Mit der Regeländerung (oder besser gesagt: dem Wegfall der Übergangsregel) zum 1.1.2017 hat es nichts zu tun, es ist eher einer dieser Fälle, an die beim Verfassen der StVO wohl keiner gedacht hat.
Abgebildet ist die Kreuzung der Stadtberger Straße stadtauswärts (führt links ums Eck) mit der Deutschenbaurstr (geradeaus) und der Leonhard-Hausmann-Straße (rechts ab). Das Hochbord rechts ist ein Fußweg, der mit „Fahrrad frei“ beschildert ist. Auf der anderen Seite der Kreuzung sieht man die gleichermaßen beschilderte Fortsetzung, die direkt in eine Ableitung auf die Fahrbahn übergeht (und den testhalber angebrachten Schutzstreifen).
Untypischerweise für einen Fahrrad-frei-Fußweg ist eine Radfurt markiert und eine Kombiampel angebracht. Möglicherweise war das Hochbord einstmals ein benutzungspflichtiger Fuß-/Radweg. Ebenso untypischerweise kann die Kombiampel grün zeigen, während die Allgemeinampel eine Rotphase zeigt – das dürfte der Fall sein, wenn der Verkehr aus der Deutschenbaurstr grün hat. Der Verkehr von dort hat meines Wissens keine Abbiegebeschränkung, darf also in alle Richtungen fahren.
Nach dem 1.1. geisterten viele Artikel durch die Landschaft, welche auf die „neue“ Regelung für Radfahrer an Ampeln hinwiesen. Fußgängerampeln gelten nicht mehr, in der Regel dafür die Allgemeinampeln, außer es gibt eigene Radampeln. Nun, das ist nicht verkehrt, aber ein Konstrukt wie hier hatte dabei eher keiner im Sinn. Darf (oder sollte) man als Radfahrer von der Fahrbahn kommend nun bei Allgemein-Rot aber Kombiampel-Grün losfahren und geradeaus in die Deutschenbaur fahren? Oder darf (sollte) man das nur vom Hochbord aus?
Der zweite Satz in der StVO die Regeln für Radfahrer an Ampeln betreffend besagt: „Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten“. Man muss sich als Radfahrer also auf dieser Radführung befinden, damit ein etwaiges Extrasignal gilt? Oder gilt es auch, wenn man sich gar nicht auf dieser Radführung befindet? Was ist die Radführung an dieser Kreuzung überhaupt? Ist eine Radfurt eine Radführung, wenn sie zwei nicht benutzungspflichtige Fußwege verbindet?
Eine rechtlich einwandfreie Beurteilung traue ich mir hier nicht zu, auch wenn intuitiv ein Halten auf der Fahrbahn und Fahren vom Hochbord nicht nur richtig, sondern einzig sinnvoll erscheint. Von der Fahrbahn aus würde ich nur fahren, wenn kein Verkehr herrscht. Oder eben vorher auf das Hochbord wechseln und von dort fahren – denn nur von dort kommend scheint es mir plausibel, dass der Abbiegeverkehr auf mich achtet. Paradoxerweise ist es hier also von Vorteil, auf dem Weg zu fahren, der für Radfahrer nur bedingt empfehlenswert ist (um nicht zu sagen: auf dem man eigentlich nie fahren sollte).
Möglicherweise sehen in solchen Kreuzungen auch nur Menschen einen möglichen Konflikt, die zu lange auf die StVO geschaut haben. Doch nachdem im Zweifelsfall (lies: Unfall) Versicherungen ins Spiel kommen, kommt der Wortklauberei durchaus Bedeutung zu. Meist kommt an dieser Stelle die irrsinnig hilfreiche Belehrung, man müsse als Radfahrer im Zweifel halt eher auf sein Recht verzichten. Aber das springt zu kurz: es sollte den Zweifel nicht geben. Nicht so oft. Nicht so unnötig. Die Unnötigkeit an dieser Stelle ist der Fahrrad-frei-Fußweg. Dieses Konstrukt schießt allzu oft quer und bringt eine Uneindeutigkeit in die Radführung, die mehr verwirrt als löst. An dieser speziellen Stelle wiegt der Umstand, dass der offensichtliche Vorteil der Benutzung des Fußwegs Radverkehr auf das Hochbord zieht. Doch warum macht man dann keinen anständigen Radweg daraus? Weil der Platz fehlt? Weil man nicht willens ist, den nötigen Platz zu schaffen? Also schafft man lieber eine uneindeutige Radführung? Na danke.